vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

ARTIKEL 13

Artikel 13

ZUSTÄNDIGE STAATLICHE BEHÖRDEN UND STELLEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Behörden und Stellen mit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)