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§ 4  IKT-NV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.2009

Internet

§ 4

(1) Die Bediensteten dürfen vom Dienstgeber bereitgestellte Internetdienste für private Zwecke nur dann verwenden, wenn

  1. 1. eine Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes,
  2. 2. ein mehr als bloß geringfügiger Zeitaufwand während der Dienstzeit,
  3. 3. eine Anscheinserweckung, dass die Nutzung im Namen, Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vorgenommen wird,
  4. 4. die Erzeugung negativer Rechtsfolgen beim Dienstgeber,
  5. 5. eine Verletzung von Geheimhaltungspflichten,
  6. 6. eine Verletzung eigener oder fremder Dienstpflichten,
  7. 7. eine Verursachung von mehr als bloß geringfügigen Kosten und
  8. 8. eine Störung des Dienstbetriebes

    ausgeschlossen sind.

(2) Das Abschließen von privaten Geschäften unter Zuhilfenahme der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen ist nur insoweit zulässig, als dabei in eindeutiger Weise der private Charakter des Vorgangs ersichtlich ist.

(3) Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf Nutzung von Internetdiensten, die vom Dienstgeber als für den Dienstbetrieb nicht erforderlich erachtet werden. Der Dienstgeber kann zur Wahrung der in § 3 angeführten Nutzungsgrundsätze die Privatnutzung von Internet-Diensten beschränken oder gänzlich untersagen. Er darf dabei insbesondere Web-Inhalte durch den Einsatz von Filtersoftware sperren.

(4) Jedenfalls untersagt ist

  1. 1. der Zugriff auf strafrechtlich verbotene oder sonstige gesetzwidrige Inhalte,
  2. 2. jegliche Benutzung der zur Verfügung gestellten Ressourcen im Rahmen eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes,
  3. 3. der Zugriff auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt,
  4. 4. der Zugriff auf Seiten, die eine Zahlungsverpflichtung des Dienstgebers verursachen sowie
  5. 5. das Herunterladen von bestimmten, besonders für deren Größe oder Anfälligkeit für Schadprogramme bekannten ausführenden Dateitypen.

(5) Bei einem irrtümlichen Zugriff auf Seiten, die unter Abs. 4 fallen, sind diese unverzüglich wieder zu verlassen.

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