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§ 7 PflAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2009

Kategorien von ablieferungspflichtigen sonstigen Medienwerken

§ 7

(1) Elektronische Datenträger, die primär Zwecken der Unterhaltung dienen und in denen keine Mitteilung von gedanklichen Inhalten (§ 1 Abs. 1 Z 1 MedienG) erfolgt, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG. Computerspiele mit pädagogischer oder wissensvermittelnder Ausrichtung unterliegen der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.

(2) Elektronische Datenträger, die ausschließlich Anwendungsprogramme und Betriebsprogramme enthalten, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.

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