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§ 43a MedienG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken

§ 43a.

(1) Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß § 43 unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen). Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.

(2) Durch Verordnung können die Kategorien von Medienwerken, die der Anbietungs- und Ablieferungspflicht unterliegen, vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung näher festgelegt werden.

(3) Ist ein Medienwerk seiner Art nach nicht von der Verordnung im Sinne des vorhergehenden Absatzes erfasst, so hat auf Antrag des möglichen Verpflichteten oder der möglichen empfangsberechtigten Stelle der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport nach Anhörung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung festzustellen, ob die Verpflichtung zur Ablieferung oder Anbietung gemäß Abs. 1 besteht, weil das Medienwerk nach seiner Aufmachung und nach der Art der Verwendung als eine technische Weiterentwicklung eines Druckwerkes angesehen werden kann.

(4) § 43 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die Anzahl der abzuliefernden Stücke nicht mehr als fünf betragen darf.

Schlagworte

Anbietungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40277088

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