Erhebungsart
§ 6.
Die Merkmale gemäß § 5 sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1. durch Heranziehung der Daten des von der Bundesanstalt gemäß Bundesstatistikgesetz 2000 zu führenden Unternehmensregisters und des Registers über statistische Einheiten;
- 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanz- und Justizbehörden und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sofern die Daten in den Registern gemäß Z 1 nicht zur Verfügung stehen;
- 3. die Merkmale gemäß § 5 Z 10 und 11 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit die Erhebung gemäß Z 1 und 2 nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021
Gesetzesnummer
20006423
Dokumentnummer
NOR40232176
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