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§ 6 Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2021

Erhebungsart

§ 6.

Die Merkmale gemäß § 5 sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. durch Heranziehung der Daten des von der Bundesanstalt gemäß Bundesstatistikgesetz 2000 zu führenden Unternehmensregisters und des Registers über statistische Einheiten;
  2. 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanz- und Justizbehörden und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sofern die Daten in den Registern gemäß Z 1 nicht zur Verfügung stehen;
  3. 3. die Merkmale gemäß § 5 Z 10 und 11 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit die Erhebung gemäß Z 1 und 2 nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Gesetzesnummer

20006423

Dokumentnummer

NOR40232176

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