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§ 2 Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2009

§ 2

(1) Der zuständige Kasernkommandant ist verpflichtet, den Zollbeamten die Kontrolle ohne hohen personellen und administrativen Aufwand sowie ohne Verursachung zusätzlicher Kosten zu ermöglichen. Den Erfordernissen der militärischen Sicherheit ist dabei Rechnung zu tragen.

(2) Kontrollen der Zollbehörde können auch außerhalb einer angemeldeten Drittlandsflugbewegung durchgeführt werden. Im Zuge dieser Kontrollen kann in die bei der örtlich zuständigen Militärflugleitung zu führenden Aufzeichnungen Einsicht genommen werden.

(3) Die zollrechtlichen Vorgaben bei den Abläufen sind einzuhalten, und es sind keine unbefugten Drittlandsflüge von oder zu den Militärflugplätzen durchzuführen.

(4) Über Flüge aus und in Drittstaaten sind Aufzeichnungen zu führen, welche den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen sind.

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