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§ 6 Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2009

Übergangsbestimmung

§ 6

Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise zur Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen verlieren mit Ablauf des 31. März 2009 ihre Gültigkeit.

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