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§ 5 Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2009

Inhalt

§ 5

(1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Vorderseite (Bildseite)
  1. a) Schriftzug „Dienstausweis der Republik Österreich“;
  2. b) Bundeswappen und Sicherheitsmerkmale;
  3. c) Lichtbild;
  4. d) Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Eisenbahnbehörde“;
  5. e) Amtstitel, Akademische Grade, Vor- und Familienname;
  6. f) Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Dienstausweises;
  7. g) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Dienstausweises;
  8. h) aufgedruckte Unterschrift der/des Bediensteten;
  1. 2. Rückseite
  1. a) Schriftzug „Oberste Eisenbahnbehörde“;
  2. b) der in Abs. 2 angeführte Text;
  3. c) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises.

(2) Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Eisenbahnbehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:

“Wesentliche Befugnisse der Organe der Obersten Eisenbahnbehörde gemäß Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, hinsichtlich Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibussen), Anschluss- und Materialbahnen sowie gemäß Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, hinsichtlich öffentlicher und nicht öffentlicher Seilbahnen:

  1. Betreten und Kontrolle aller Bahnanlagen, Betriebsräume, Fahrzeuge und sonstiger Betriebsmittel;
  2. Einholung von Auskünften, Einsichtnahme und Prüfung aller Aufzeichnungen, Bücher und sonstiger Belege;
  3. freie Fahrt in allen Wagenklassen von Reise- und Güterzügen, insbesondere auch auf Triebfahrzeugen, in Dienstwagen und Sonderwagen sowie mit öffentlichen und nicht öffentlichen Seilbahnen.“

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