§ 5.
(1) Die Ausnahmen der §§ 3 und 4 vom Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 2 gelten nicht für Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,
- 1. die Depotwirkung haben, oder
- 2. deren Wartezeit mehr als 15 Tage beträgt.
(2) Die Ausnahmen des § 3 vom Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 2 gelten nicht für Tierarzneimittel, die ß-Agonisten enthalten, deren Wartezeit mehr als 28 Tage beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20006398
Dokumentnummer
NOR40108633
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)