§ 4.
§ 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von zugelassenen, zur tierzüchterischen Behandlung bestimmten Arzneispezialitäten, die
- 1. Stoffe mit östrogener (andere als 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate), androgener oder gestagener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Nutztieren bestimmt sind, oder
- 2. Stoffe mit androgener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Brütlingen und Setzlingen in der Aquakultur während der ersten drei Monate zur sexuellen Inversion bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20006398
Dokumentnummer
NOR40108632
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