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Anhang IV Hormonverordnung 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2009

Anhang IV

Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen

Lfd.
Nr

Stoffe

(Spalte 1)

Tiere

(Spalte 2)

Anwendungsgebiete

(Spalte 3)

Bedingungen

(Spalte 4)

1

Stoffe mit östrogener (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate) androgener oder gestagener Wirkung

Nutztiere, ausgenommen Nutztiere gemäß § 1 Z 2

Brunstsynchronisation; Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für Embryotransfer

Verabreichung an eindeutig identifizierte und untersuchte Nutztiere

2

Stoffe mit androgener Wirkung

Brütlinge und Setzlinge in der Aquakultur

(nicht während der Mast)

zur sexuellen Inversion während der ersten drei Lebensmonate

Anwendung nur durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen Aufsicht

3

Allyltrenbolon

(Altrenogest)

Equiden und

Schweine,

ausgenommen Equiden und Schweine gemäß § 1 Z 2

Rosse- bzw. Brunstsynchronisation

nur orale Anwendung

durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht

     

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

20006391

Dokumentnummer

NOR40199520

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