Beirat als Meldestelle
§ 9b.
Jedermann ist berechtigt, einen Misshandlungsvorwurf im Sinne des § 4 Abs. 5 schriftlich oder elektronisch an den Beirat zu melden. Der Beirat hat diese Meldung unverzüglich der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Behandlung zuzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
20006390
Dokumentnummer
NOR40254818
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