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§ 9b BAK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2024

Beirat als Meldestelle

§ 9b.

Jedermann ist berechtigt, einen Misshandlungsvorwurf im Sinne des § 4 Abs. 5 schriftlich oder elektronisch an den Beirat zu melden. Der Beirat hat diese Meldung unverzüglich der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Behandlung zuzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40254818