früher § 15
Vollziehung
§ 16.
(1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 6 ist der Bundesminister für Inneres und der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister betraut.
(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.
früher § 15
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
20006390
Dokumentnummer
NOR40254815
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