vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 BAK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Verordnungen

§ 14.

Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)