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§ 80 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze

Verwendungszweck

§ 80

Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 804, 810, 820, 821 und 828 sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Diensten, deren Entgeltobergrenze in dieser Verordnung festgelegt wird.

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