Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze
Verwendungszweck
§ 80
Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 804, 810, 820, 821 und 828 sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Diensten, deren Entgeltobergrenze in dieser Verordnung festgelegt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)