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§ 78 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2012

Verhaltensvorschriften

§ 78

(1) Rufnummern im Bereich 780 dürfen nur für Dienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.

(2) Der Zuteilungsinhaber hat zumindest einen Kommunikationsdienst anzubieten, der die Interoperabilität mittels Rufnummern im Bereich 780 zwischen Teilnehmern im leitungsvermittelten Telefonnetz und seinen Teilnehmern in öffentlichen IP-Netzen gewährleistet.

(3) Werden vom Zuteilungsinhaber über die bei der Beantragung bereits angezeigten Dienste hinausgehende Dienste angeboten, die keine Kommunikationsdienste sind, sind diese der RTR-GmbH anzuzeigen.

(4) Der Zuteilungsinhaber hat bei Rufen zu den ihm zugeteilten Rufnummern kein Recht auf die Zustellung an sein zugehöriges Kommunikationsnetz, sofern der Verkehr in Drittnetzen entsteht und von diesen dem gerufenen Teilnehmer auf einem anderen Weg zugestellt wird.

(5) Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Rufnummern im Bereich 780 ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH ab einer erfolgten Delegation im Sinne des § 75 längstens für acht Tage nutzen. Nach erfolgter Beantragung der Rufnummer bei der RTR-GmbH innerhalb dieser Frist ist eine Nutzung in weiterer Folge bis zur Erledigung dieses Antrages zulässig. Erfolgt keine Zuteilung der beantragten Rufnummer, ist die Delegation durch den Antragsteller zu beenden.

(6) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der allfälligen Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 780 verpflichtend anzubieten.

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