Nummernzuteilung
§ 77
(1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 75 und § 78 Abs. 2 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 75 und § 78 Abs. 2 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Weiters ist der Nachweis der erfolgten Delegation der zur beantragten Rufnummer korrespondierenden ENUM-Domain zu erbringen und eine Kurzbeschreibung der in Zusammenhang mit der zur Rufnummer korrespondierenden ENUM-Domain geplanten Dienste, die keine Kommunikationsdienste sind, vorzulegen.
(3) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 5.000 Rufnummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)