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§ 6 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nutzungsverbot für nicht geregelte Rufnummernbereiche

§ 6

Die Nutzung aller nicht in dieser Verordnung geregelten Rufnummernbereiche sowie nicht zugeteilter Rufnummern durch Kommunikationsnetzbetreiber oder Kommunikationsdienstebetreiber ist verboten.

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