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§ 67 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nummernzuteilung

§ 67

(1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 65 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 65 nachvollziehbar hervorgeht und die Dial-Up‑Zugänge potenziell anbieten wollen, sowie Dienstleister, die einen Datendienst gemäß § 15 TKG 2003 bei der RTR-GmbH angezeigt haben.

(2) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis jeweils in Rufnummernblöcken 100 Rufnummern beginnend mit 91 hinter der Bereichskennzahl 718 oder beginnend mit 00 hinter der Bereichskennzahl 804 zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.

(3) Für Dienstleister bleibt § 12 unberührt.

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