vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 48e KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2013

Entgeltbestimmung

§ 48e

Für Dienste im Bereich für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)