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§ 49 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Geografische Rufnummern

Verwendungszweck

§ 49

Geografische Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte, die Ortsnetzen gemäß der Anlagen 1 und 2 zugeordnet sind, zur Erbringung von öffentlichen Telefondiensten in Festnetzen. Zusätzlich dazu angebotene Kommunikationsdienste sind zulässig.

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