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§ 20 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nummernzuteilung

§ 20

(1) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 112 und 133 für das Bundesgebiet ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres.

(2) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 122, 128, 140, 141 und 144 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau.

(3) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 142 für das jeweilige Bundesland sind jeweils die Diözesen.

(4) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 147 für das gesamte Bundesgebiet ist der Österreichische Rundfunk.

(5) Antragsberechtigten ist auf Antrag die entsprechende Kurzrufnummer für Notrufdienste jeweils zur Nutzung innerhalb des jeweiligen Gebietes zuzuteilen.

(6) Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination jener Organisationen, die die Abwicklung des zugehörigen Notrufdienstes erbringen. Zu diesem Zweck kann das Recht der Nutzung der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste an entsprechende Organisationen zugewiesen werden.

(7) In den Fällen des Abs. 3 und 4 sind die jeweiligen Zuteilungsinhaber verpflichtet, mit Organisationen, die eine gleichartige Dienstleistung anbieten wollen, über die gemeinsame Nutzung der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste zu verhandeln.

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