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§ 17 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

3. Abschnitt:

Rufnummernplan

Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste Allgemeines

§ 17

(1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.

(2) Notrufdienste dienen der Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen.

(3) Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste können festgelegt werden, wenn für die Erbringung eines österreichweiten Notrufdienstes gemäß Abs. 2 ein gesetzlicher Auftrag besteht, der auch die Nutzung von Kommunikationsdiensten, welche die Nutzung einer Rufnummer bedingen, zur Alarmierung vorsieht, und die Erbringung des Dienstes mit einer der in § 18 festgelegten Rufnummern nicht möglich ist.

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