Blockweise Zuteilung von Rufnummern
§ 11
(1) Sofern im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind von der RTR-GmbH Rufnummernblöcke zuzuteilen.
(2) Ein Rufnummernblock gemäß Abs. 1 ist
- 1. ein dekadischer Rufnummernblock, der aus 100 Rufnummern besteht, oder
- 2. ein maximal großer Teilbereich innerhalb eines durch bereits zugeteilte Rufnummern unterbrochenen dekadischen Rufnummernblocks gemäß Z 1.
(3) Die maximal mögliche Anzahl von blockweise zuzuteilenden Rufnummern ist bei den betreffenden Rufnummernbereichen geregelt.
(4) Eine Zuteilung von Rufnummern über Abs. 3 hinausgehend ist nur dann zulässig, wenn
- 1. der Bedarf gegenüber der RTR-GmbH glaubhaft gemacht wird, oder
- 2. in den Bereichen für geografische Rufnummern, für standortunabhängige Rufnummern und für mobile Rufnummern ein Nutzungsgrad von 50%, in allen anderen Rufnummernbereichen ein Nutzungsgrad von 20% der jeweils zugeteilten Rufnummern im betreffenden Bereich oder in der betreffenden Entgeltstufe erreicht wird.
(5) Bei Knappheit an Rufnummern in einem Rufnummernbereich kann von den im Abs. 4 festgelegten Nutzungsgraden zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)