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ARTIKEL 6 Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

ARTIKEL 6

NUTZUNGSGEBÜHREN

1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen höhere Nutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Fluglinienunternehmen, die ähnliche internationale Flugdienste betreiben, auferlegt sind.

2. Diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei, welche ähnliche internationale Flugdienste erbringen, auferlegt sind.

3. Diese Gebühren haben gerecht und angemessen zu sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen zu beruhen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20006363

Dokumentnummer

NOR40108095

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