1. Abschnitt
Einbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Prüfung und Kontrolle von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen Vorprüfung
§ 2
(1) Vor dem Einbau einer Hebeanlage in ein Gebäude oder Bauwerk oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer Hebeanlage ist über Antrag des Betreibers eine Vorprüfung durch eine aus dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 auszuwählende Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen durchzuführen. Die Unterlagen für die Vorprüfung sind vom zukünftigen Betreiber der Inspektionsstelle vorzulegen.
(2) Die Inspektionsstelle hat an Hand der Unterlagen zu prüfen, ob
- 1. die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle für den Einbau oder die wesentliche Änderung wesentlichen Angaben untereinander ausgetauscht haben,
- 2. die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb die geeigneten Maßnahmen getroffen haben, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung der einzubauenden Hebeanlage zu gewährleisten,
- 3. die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb der Hebeanlage erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Schacht verlegt oder installiert werden,
- 4. die einzubauende Hebeanlage die zutreffenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme (ASV 2008 oder MSV 2010, bis zu deren Inkrafttreten MSV BGBl. Nr. 306/1994) erfüllt,
- 5. bei Aufzügen im Falle von verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (ASV 2008, Anhang I Kapitel 2.2 dritter Absatz), das notwendige Gutachten und die erforderliche Entscheidung der Behörde (§ 13 ASV 2008) vorliegt.
(3) Über die Vorprüfung ist von der Inspektionsstelle ein Gutachten auszustellen und die vorgelegten Unterlagen sind von der Inspektionsstelle mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
(4) Wenn die Vorprüfung nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Vorprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt und das Gutachten sachlich richtig erstellt wurde.
(5) Sofern im Falle von Abs. 2 Z 5 die erforderliche Entscheidung der Behörde nicht vorliegt, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zu verständigen.
(6) Sofern die Vorprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die Behörde zu verständigen.
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