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§ 15 HBV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen

§ 15

(1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen (in der vorliegenden Verordnung auch „Inspektionsstellen“ genannt) sind vom Landeshauptmann zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Soferne nicht besondere Gründe dagegen sprechen, sind Eintragungen in eine Liste über begründeten Antrag der Inspektionsstelle auf die Listen aller anderen Länder zu übertragen. Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:

  1. 1. Aufzugsprüfer (physische Personen) oder
  2. 2. Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen).

(2) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen können für einzelne, mehrere oder für alle der folgenden Gruppen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen (Hebeanlagengruppen) bestellt werden, wenn die ensprechende Ausbildung und praktische Erfahrung oder die entsprechende Akkreditierung nachgewiesen wird:

  1. 1. Hebeanlagengruppe 1: Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge), Hebeeinrichtungen für Personen, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge,
  2. 2. Hebeanlagengruppe 2: Fahrtreppen, Fahrsteige,
  3. 3. Hebeanlagengruppe 3: Hubtische, Treppenschrägaufzüge, Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen,
  4. 4. Hebeanlagengruppe 4: Feuerwehraufzüge, Hebeanlagen, die im Brandfall benützt werden dürfen, Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX).

(3) Aufzugsprüfer sind physische Personen, die vom Landeshauptmann für die Prüfung und Überwachung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen auf Grund ihrer Kenntnisse und praktischen Erfahrungen (Abs. 5) persönlich bestellt und in Pflicht genommen wurden. Sie sind zur Erhaltung der technischen Kompetenz verpflichtet.

(4) Inspektionsanstalten sind juristische Personen, die vom Landeshauptmann auf Grund der Kenntnisse und praktischen Erfahrungen des technischen Leiters und der für die Prüfung und Überwachung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zuständigen Mitarbeiter bestellt und in Pflicht genommen wurden, wobei

  1. 1. der technische Leiter als Aufzugsprüfer für alle Hebeanlagengruppen des Tätigkeitsumfangs der Inspektionsanstalt bestellt ist oder die interne Befugnis sowie technische Kompetenz entsprechend Anhang 1 für alle Hebeanlagengruppen des Tätigkeitsumfangs der Inspektionsanstalt besitzt sowie jeweils eine mindestens fünfjährige praktische Erfahrung bei der Inspektion der zutreffenden überwachungsbedürftigen Hebeanlagen erworben hat,
  2. 2. und alle für die Prüfung und Überwachung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zuständigen Mitarbeiter als Aufzugsprüfer bestellt sind oder die Inspektionsanstalt akkreditiert ist (Abs. 6) und die Mitarbeiter dort die interne Befugnis sowie technische Kompetenz entsprechend Anhang 1 erworben haben.

(5) Personen, die zum Aufzugsprüfer bestellt werden sollen, müssen entsprechend der beantragten Hebeanlagengruppe(n) mindestens folgende Ausbildung und praktische Erfahrung erworben haben und nachweisen:

  1. 1. Ausbildung und Ausmaß der praktischen Erfahrung:
  1. a) Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums oder des Diplomstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten,
  2. b) Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bakkalaureatsstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder
  3. c) Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten.
  1. 2. Die praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und kann wie folgt nachweislich erworben werden:
  1. a) Praktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassten Unternehmen, wobei Tätigkeiten auf folgenden Gebieten nachweislich durchgeführt wurden: Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dergleichen) und Einbau von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich,
  2. b) Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der betroffenen Hebeanlagengruppe(n) unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Person aus dem Kreis des Inspektionspersonals (Mentor) bei akkreditierten Inspektionsanstalten oder
  3. c) Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der jeweiligen Hebeanlagengruppe entsprechenden Aufgabenbereich.

(6) Bezüglich der Akkreditierung von Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gilt folgendes:

  1. 1. Sie müssen für den jeweiligen Bereich (Hebeanlagengruppe) nach der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 und den zutreffenden Bestimmungen der Leitlinien gemäß Anhang 1 dieser Verordnung als Inspektions(Überwachungs)stelle akkreditiert sein, dies muss sich aus der Fachgebietsliste und dem Akkreditierungsumfang ergeben,
  2. 2. Die Fachgebietsliste hat in Bezug auf die Hebeanlagengruppen des Tätigkeitsumfangs der Inspektionsanstalt zumindest die Bereiche „Beantragte Hebeanlagengruppe“, „Technische Aspekte des Bauwesens“, „Metallbau“, „Bauglas“, „Schallschutz“, „Brandschutz“ und „Energieeffizienz von Hebeanlagen“ abzudecken,
  3. 3. Der Akkreditierungsumfang hat sich zumindest auf die zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung auf die zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder auf die zutreffenden im Anhang 2 dieser Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen zu beziehen,
  4. 4. Die aufrechte Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, und den zutreffenden Bestimmungen der Leitlinien gemäß Anhang 1 dieser Verordnung ist vor der Eintragung nachzuweisen.

(7) Die Anerkennung von gleichwertigen Akkreditierungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben wurden, hat entsprechend dem Akkreditierungsgesetz und den Regelungen der Europäischen Zusammenarbeit in der Akkreditierung (EA) zu erfolgen.

(8) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 1 zu streichen, wenn

  1. 1. sie ihre Berechtigung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt haben,
  2. 2. ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, sie ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt haben oder
  3. 3. sie gegen die Pflichten als Inspektionsstelle verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben.

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