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§ 14 HBV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.2014

Überprüfung von Fernüberwachungssystemen

§ 14

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)

(2) Sofern ein Fernüberwachungssystem besteht, müssen dessen technischen Einrichtungen durch eine auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte Prüfstelle überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Aufzugsbuch bzw. dem Hebeanlagenbuch beizufügen.

(3) und (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)