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§ 14 Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Verhältniszahlen

§ 14

Abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:

  1. 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Personen......................................ein Lehrling,
  2. 2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen.....................................zwei Lehrlinge,
  3. 3. vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen......................................drei Lehrlinge,
  4. 4. sieben fachlich einschlägig ausgebildete Personen..................................vier Lehrlinge,
  5. 5. elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................................fünf Lehrlinge,
  6. 6. für jeweils zehn weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen......je ein weiterer Lehrling.

    Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Assistenz oder eine sonstige Berufsausbildung in der zahnärztlichen Assistenz absolviert haben.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20006342

Dokumentnummer

NOR40107130

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