Berufsbild
§ 3
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kälteanlagentechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – | – |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | ||
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | ||
4. | Kenntnis der Ar-beitsplanung und Arbeitsvorberei-tung | Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | ||
5. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | |||
6. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte | |||
7. | Kenntnis der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | |||
8. | Kenntnis über Umweltauswirkungen wie Ozonschichtzerstörung, Klimawandel, Treibhauspotenzial (Global Warming Potential GWP) und Umweltvorschriften (wie zB Kyoto-Protokoll, Verordnungen (EG) Nr. 842/2006, (EG) Nr. 303/2008 und (EG) Nr. 307/2008) von Kältemitteln sowie Umgehen mit Kältemitteln unter Beachtung der Umweltvorschriften | |||
9. | Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metall und Kunststoffen (Messen, Anreißen, Biegen und Richten, Bohren, Sägen, Feilen, Schleifen, Gewindeschneiden von Hand) | Herstellen von unlösbaren Verbindungen (Elektroschweißen, Gasschmelzschwei-ßen, Schutzgas-schweißen) unter Beachtung der Gefahren und unter Anwendung der Maßnahmen zur Unfallverhütung | – | – |
10. | Ausführen von elektroinstalla-tionstechnischen Arbeiten (Weich- und Hartlöten, Kleben, Zurichten, Verlegen und Anschließen von elektronischen Leitungen) | – | – | – |
11. | Lesen technischer Zeichnungen sowie Anfertigen von Skizzen | Anwenden von Handbüchern und Tabellen sowie Ermitteln und Anwenden technischer Daten aus Tabellen, Diagrammen und Handbüchern | Erfassen von technischen Daten und Anlegen von technischen Dokumentationen | |
12. | Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik | |||
13. | Kenntnis elektrischer Einrichtungen sowie Messen elektrischer Größen und Prüfen von Spannungen, Strömen und Widerständen mit den entsprechenden Geräten | |||
14. | Messen physikalischer Größen und Bestimmen von Stoffkonstanten | – | – | – |
15. | Kenntnis der Kältemittel | Handhaben, Anwenden und umweltgerechtes Entsorgen der Kältemittel unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften | ||
16. | Zusammenbauen vorgefertigter Bauteile sowie von Kälte- und Elektroeinheiten für Kälteanlagen und kältetechnische Einrichtungen | |||
17. | – | Verlegen und Anschließen von Rohrleitungen sowie Anfertigen und Montieren von Konsolen, Halterungen und Gestellen | ||
18. | – | – | Grundkenntnisse der Thermodynamik | |
19. | – | Anschließen vorgefertigter Kälte- und Elektroeinheiten | Anschließen von Geräten und Maschinen, insbesondere Verdichter, Absorber, Verdampfer, Verflüssiger, Pumpen, Elektromotoren und Lüfter | |
20. | – | Kenntnis der Wärmelehre (Luftfeuchtigkeit, Lufterwärmung, Luftströmungen, des Wärmedurchgangs und der Wärmeübertragung durch Konvektion und Strahlung) | ||
21. | – | Ausführen von Maßnahmen des Schall- und Korrosionsschutzes sowie der Isoliertechnik | ||
22. | – | – | Kenntnis über Kältebedarfsberechnung | |
23. | – | Montieren, Anschließen und Inbetriebnehmen von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und kältetechnischen Einrichtungen | ||
24. | – | – | Durchführen von Funktionsprüfungen und kältetechnischer Messungen sowie Einregulieren auf vorgegebene Werte | – |
25. | – | Durchführen von Dichtheitskontrollen (indirekte und direkte Methoden) einschließlich des Einsatzes von Lecksuchgeräten | ||
26. | – | Messen, Instandsetzen, Prüfen und Warten von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und kältetechnischen Einrichtungen | ||
27. | – | – | – | Prüfen von Regel-, Schalt- und Hilfsgeräten auf Funktion sowie Beseitigen von Fehlern |
28. | – | – | Montieren und Justieren von Mess-, Steuer-, Regel-, Prozeßleit- und Sicherheitseinrichtungen | |
29. | Kenntnis der elektronischen Sicherheitsvorschriften und Normen | |||
30. | Kenntnis und Anwenden englischer Fachausdrücke | |||
31. | Kenntnis und Anwenden der berufsspezifischen Hard- und Software | |||
32. | Kenntnis der betrieblichen Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen | |||
33. | – | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | ||
34. | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise | |||
35. | Kenntnis der Unfallgefahren und der Erste-Hilfe-Maßnahmen | |||
36. | Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen | |||
37. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | |||
38. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | |||
39. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||
40. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |||
41. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
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