Berufsprofil
§ 2
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kälteanlagentechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Verlegen und Anschließen von Rohrleitungen sowie Anfertigen und Montieren von Konsolen, Halterungen und Gestellen,
- 2. Zusammenbauen vorgefertigter Bauteile sowie von Kälte- und Elektroeinheiten für Kälteanlagen und kältetechnische Einrichtungen,
- 3. Montieren, Anschließen und Inbetriebnehmen von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und kältetechnischen Einrichtungen sowie Durchführen der Dichtheitskontrollen,
- 4. Montieren und Justieren von Mess-, Steuer-, Regel-, Prozeßleit- und Sicherheitseinrichtungen,
- 5. Ausführen von Maßnahmen des Schall- und Korrosionsschutzes sowie der Isoliertechnik,
- 6. Messen, Instandsetzen, Prüfen und Warten von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und kältetechnischen Einrichtungen,
- 7. Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen fachlicher Instandsetzungsarbeiten,
- 8. Ausführen der Arbeiten und Beachtung der facheinschlägigen Umweltvorschriften,
- 9. Umgehen mit Kältemitteln unter Beachtung der Umweltverträglichkeit,
- 10. Erfassen von technischen Daten und Anlegen von technischen Dokumentationen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)