Artikel 13
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen sowie den Austausch von Jugendlichen, JugendexpertInnen und JugendmultiplikatorInnen, sie weisen dabei insbesondere auf die Möglichkeiten im Rahmen des EU-Programms „JUGEND IN AKTION“ hin.
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