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§ 2 Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Tirol aus Anlass des Jubiläumsjahres 2009 – 200 Jahre Erhebung Tirols

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2009

§ 2.

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20006237

Dokumentnummer

NOR40104619

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