§ 2.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
20006237
Dokumentnummer
NOR40104619
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)