Artikel 2
- 1. Die Verknüpfung der hochrangigen Verkehrsverbindungen erfolgt an der gemeinsamen Staatsgrenze im Gemeindegebiet Drasenhofen auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet Mikulov auf tschechischer Seite zwischen den Grenzsteinen IX/73 – 1 (Ö) und IX/72 – 3 (C).
- 2. Eine detaillierte Festlegung des Straßenverlaufs und der zugeordneten Parameter der Verkehrsverbindungen am Ort der Verknüpfung an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze wird auf Basis einer wechselseitig koordinierten Projektdokumentation durchgeführt werden.
- 3. Die Umsetzung der Bestimmung des Absatzes 2 wird auf dem Gebiet der Republik Österreich vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, auf dem Gebiet der Tschechischen Republik von der Direktion für Straßen und Autobahnen CR vorgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
20006216
Dokumentnummer
NOR40104376
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