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§ 3 VWaSeilb 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2009

§ 3.

(1) Ein identisches Ersatzteil ist ein Bauteil, das gegenüber dem zu ersetzenden Teil keine Abweichung aufweist.

(2) Ein ähnliches Ersatzteil ist ein Bauteil (aber keine Baugruppe),

  1. 1. das keine Änderungen der Baugruppe wie auch anderer Bauteile in Bezug auf Konstruktion, Einsatzbedingungen, Nachweise und neue Gefährdungsbilder nach sich zieht,
  2. 2. das dieselben Funktionsmerkmale, charakteristischen Baumerkmale und zumindest gleichwertige Leistungsmerkmale wie das zu ersetzende Bauteil aufweist,
  3. 3. dessen Abweichungen vom zu ersetzenden Bauteil (beispielsweise im Hinblick auf Werkstoff, Fertigungsverfahren, Prüfmethode, Betriebs- und Wartungsanleitung) keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Bauteile der Seilbahn haben und
  4. 4. dessen Einsatz bewährt ist (keine Innovation).

Schlagworte

Betriebsanleitung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006211

Dokumentnummer

NOR40104344

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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