Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 3
Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn sie
- 1. die Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte erfüllt,
- 2. mindestens 40 % des Gewichts der österreichischen Gesamtproduktion der Art oder der Gruppe von Arten, für die die Anerkennung beantragt wird, absetzt,
- 3. sich verpflichtet, die in § 5 genannten Aufbewahrungspflichten zu erfüllen, und
- 4. sich verpflichtet, die in § 6 genannten Duldungs- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
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