vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.2009

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

§ 3

Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte erfüllt,
  2. 2. mindestens 40 % des Gewichts der österreichischen Gesamtproduktion der Art oder der Gruppe von Arten, für die die Anerkennung beantragt wird, absetzt,
  3. 3. sich verpflichtet, die in § 5 genannten Aufbewahrungspflichten zu erfüllen, und
  4. 4. sich verpflichtet, die in § 6 genannten Duldungs- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte