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§ 2 Tiermaterialien-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.2010

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Es gelten in dieser Verordnung die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sowie:

  1. 1. Gastronomiebetriebe: Lebensmittelunternehmen, bei deren Tätigkeit Küchen- und Speiseabfälle anfallen (Gasthäuser, Betriebsküchen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, Buschenschanken, Imbissbuden und andere Betriebe mit gastronomischer Tätigkeit);
  2. 2. eingetragene Anwender/Verwender und Sammelstellen: Anwender bzw. Verwender oder Sammelstellen von TNP gemäß den §§ 16 und 19 dieser Verordnung;
  3. 3. Sammelbehälter: Alle Arten von Behältnissen, in denen TNP allein oder im Gemenge mit anderen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;
  4. 4. Verarbeitete ehemalige Lebensmittel: Lebensmittel tierischer Herkunft, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, die jedoch im Zuge ihres Herstellungsprozesses in einer Weise verarbeitet wurden und einen Zustand aufweisen, dass sie kein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen und die nach der Verarbeitung nicht in Kontakt mit Rohmaterialien tierischen Ursprungs gekommen sind;
  5. 5. Zugelassener Betrieb: ein gemäß § 3 TMG zugelassener Betrieb.

Schlagworte

Küchenabfall

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40117868

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