Rohmilch und Kolostrum von behandelten Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb
§ 12.
(1) Ermolkene Rohmilch oder Kolostrum von Nutztieren, die mit Tierarzneimitteln behandelt wurden, darf bei Bestehen einer aufrechten Wartezeit für Milch nicht an Tiere verfüttert werden, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sondern ist als Material der Kategorie 2 im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu behandeln.
(2) Vom Verbot des Abs. 1 ist das Verfüttern der vom Muttertier ermolkenen Milch oder des gewonnenen Kolostrums an die von diesem abstammenden Jungtiere ausgenommen. Diese Jungtiere dürfen jedoch frühestens nach Ablauf der Wartezeit für Milch geschlachtet werden, wobei gewährleistet sein muss, dass keine unzulässigen Rückstände in deren Fleisch nachgewiesen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20006148
Dokumentnummer
NOR40103207
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