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§ 11 Tiermaterialien-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.2010

Verwendung von Milch und Milchprodukten zur Verfütterung

§ 11.

(1) Die Verwendung von Milch, Molke und Milchprodukten, die in einem gemäß §§ 2 oder 6 der Eintragungs- und Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 93/2006, eingetragenen oder zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieb anfallen und zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere abgegeben werden, hat gemäß Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 79/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. Nr. L 16 vom 20.1.2005, S. 46) zu erfolgen und ist nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

(2) Tierhalter, die eine Genehmigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren. Eine Liste dieser registrierten Tierhalter ist vom Landeshauptmann evident zu halten und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung in den Betrieben, in denen diese TNP anfallen, heranzuziehen.

(3) Die Beförderung der in Abs. 1 angeführten Materialien hat durch den gemäß Abs. 2 registrierten Tierhalter, einen vom Tierhalter beauftragten Transporteur oder einen zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb zu erfolgen.

(4) Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 anzuwenden.

(5) Alle Personen, die im Abs. 1 angeführte Materialien abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und auf Aufforderung den Behörden vorzulegen.

(6) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über die gesonderte Genehmigung und Registrierung der Tierhalter kann abgesehen werden, wenn es sich bei den Tierhaltern um die Herkunftsbetriebe der Rohmilch für den Milchverarbeitungsbetrieb handelt, die in Abs. 1 angeführten Materialien vom Milchverarbeitungsbetrieb ausschließlich an die ursprünglichen Herkunftsbetriebe der Rohmilch abgegeben und dort zur Verfütterung an Tiere verwendet werden, die nur zur unmittelbaren Schlachtung im Inland abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40117871

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