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Anhang I Tiermaterialien-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Anhang I

Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten für Sammelbehälter, in denen TNP – auch vorübergehend – aufbewahrt bzw. transportiert werden, die folgenden Bestimmungen:

  1. 1. Für die Farbcodierung der einzelnen Kategorien von TNP sind auch innerhalb Österreichs die folgenden Farben zu verwenden:
  1. 2. Die Farbcodierung gemäß Z 1 lit d und die Angaben gemäß Z 2 des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist auf folgende Weise zu gestalten:

    Der für die einzelnen Kategorien vorgeschrieben Wortlaut ist in gut lesbarer Aufschrift

  1. 3. Das Feld für die Aufschrift ist als rechteckige oder quadratische Fläche und, sofern es die Behältergröße erlaubt, mit einer Mindestgröße von 400 cm² bei einer Seitenlänge von min. 10 cm zu gestalten.
  2. 4. Die Schriftfarbe muss sich farblich deutlich vom Hintergrund abheben, sodass eine gute Lesbarkeit auch von angemessener Distanz gewährleistet ist.
  3. 5. Für die Angabe der Kategorie ist anstatt der Wortfolge „Material der Kategorie“ auch „Kategorie“ oder die Abkürzungen „ Kat.“ oder „Cat.“ zulässig.
  4. 6. Die Angaben haben bei der Verwendung von Einmalgebinden dauerhaft, bei der Verwendung von mehrmals verwendeten Behältern zumindest für die Dauer des Transportes so angebracht zu sein, dass sie nur von autorisierten Personen entfernt oder geändert werden können.

    Sammelbehälter, welche derzeit bereits in Verwendung stehen und ausschließlich innerhalb Österreichs verwendet werden und eine – abgesehen von der Farbcodierung – vollständige und dauerhafte Kennzeichnung gemäß den bisherigen Bestimmungen aufweisen, sind spätestens bis 31. Dezember 2009 mit der Farbcodierung zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103326

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