§ 1.
Nachgeordnete Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 3 DVG und nachgeordnete Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1a VBG sind:
- 1. die Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofs,
- 2. die Generalprokuratur
- 3. die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte (die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wien überdies für die Bundeskartellanwältin oder den Bundeskartellanwalt und die ihr oder ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften),
- 4. die Oberstaatsanwaltschaften (die Oberstaatsanwaltschaft Wien überdies für die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption).
- 5. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
20006138
Dokumentnummer
NOR40200437
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