Reiseauslagen
§ 3
Die Mitglieder des Hochschulrates haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Hochschulrates. Die Einberufung einer Sitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden gilt als Dienstauftrag. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu bemessen.
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