Antrag auf Gewährung einer Beihilfe
§ 7
(1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA mit dem von der AMA aufgelegten Muster einzureichen. Der Antrag hat sich auf jeweils ein ganzes Kalendermonat zu beziehen.
(2) Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Tatbestand für die Beihilfengewährung gesetzt wurde, bei der AMA einzubringen. In begründeten Fällen kann die AMA später eingereichte Anträge akzeptieren.
(3) Die AMA kann einen Vorschuss gewähren, wenn die in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 festgestellten Voraussetzungen vorliegen.
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