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§ 3 MM-MMP-BeihV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2008

Zulassung

§ 3

(1) Der Betrieb, der Mischfutter, Mischungen oder denaturiertes Magermilchpulver herstellt, hat die Zulassung bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen.

(2) Die Zulassung darf nur einem Antragsteller bzw. einer Antragstellerin erteilt werden,

  1. 1. der bzw. die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
  2. 2. dessen bzw. deren Betrieb die in den in § 1 genannten Rechtsakten hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt,
  3. 3. der bzw. die einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden sollen, eine Beschreibung der vorgesehenen Be- und Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Milchmengen oder Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute vorlegt und
  4. 4. der bzw. die sich bereit erklärt, sich den Kontrollmaßnahmen gemäß § 6 zu unterwerfen.

    Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 2 nachzuweisen.

(3) Der Antragsteller/die Antragstellerin hat über die beihilfefähigen Waren gesonderte Aufzeichnungen zu führen. Die AMA kann weitere Auflagen hinsichtlich der Buchhaltung vorschreiben.

(4) Die gemäß den §§ 7, 9 und 10 der Verordnung BGBl. Nr. 1101/1994 sowie gemäß § 3 der Magermilch-Beihilfen-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 236/2000 erteilten Zulassungen gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.

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