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§ 13 Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Zusatzprüfung

§ 13

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Hauptmodul des Lehrberufs Kraftfahrzeugtechnik gemäß dieser Verordnung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugtechnik oder Kraftfahrzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung gemäß 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Kraftfahrzeugtechnik gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch, in einem Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten die 10, 11 und 12 sinngemäß.

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