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§ 2 HR-Aufwandersatzverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder der Hochschulräte

§ 2

Den übrigen Mitgliedern der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an jeder Sitzung des Hochschulrates ein Sitzungsgeld von jeweils 200 €.

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