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§ 3 HR-Aufwandersatzverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Reiseauslagen

§ 3

Die Mitglieder der Hochschulräte haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Hochschulrates, die im Bundesland, in dem die betreffende Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, anberaumt werden. Die Einberufung einer Sitzung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gilt als Dienstauftrag. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu bemessen.

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