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§ 9 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Fahrten von Unternehmen, die keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sind

§ 9

Die für Eisenbahnverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind auch einzuhalten bei Fahrten

  1. 1. von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die gemäß § 18 EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013, Schienenfahrzeuge betreiben;
  2. 2. im Rahmen der Einräumung von Anschluss und Mitbenützung gemäß § 53a EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013.

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